| ÖSTERREICHISCHE
HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichi-
schen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungs- verträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sonder- vereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt
im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere
namentlich genannte Per- sonen bestellt oder mitbestellt
hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende
Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der
Regel durch die An- nahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der
Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung
des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten
Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
daß ein späterer Ankunfts- zeitpunkt vereinbart
wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet,
so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis
spätestens 12 Uhr des folgen- den Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh
in Anspruch ge- nommen, so zählt die vorhergegangene
Nacht als erste Übernach- tung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den
Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Er- klärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei
Monate vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertrags- partners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem
vereinbarten Ankunfts- tag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag
von beiden Ver-tragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu
bezahlen.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen
Monat vor dem ver- einbarten Ankunftstag des Gastes in den
Händen des Vertrags- partners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für
den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, daß ein späterer Ankunfts- zeitpunkt
vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet,
so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis
spätestens 12 Uhr des folgen- den Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume
bzw. die Pensions- leistung nicht in Anspruch nimmt, ist
er dem Beherberger gegen- über zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch
in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparun- gen des
Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent
des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungs- preises
betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Ver- mietung der nicht in Anspruch genommenen Räume
den Umständen entsprechend zu bemühen (§
1107 ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunter- kunft zur Verfügung stellen, wenn dies
dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig
und sachlich gerecht- fertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann ge- geben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar
geworden sind, be- reits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für
das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch
der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugäng- lich sind, und
auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten
Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart,
so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht
in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket)
oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig,
das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft
des Beherber- gers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten
nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den
hiefür bestimmten Räumlich-keiten in Anspruch
nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages
ist das verein- barte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen
werden vom Beherber- ger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungs-
mittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw anzu-nehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten,
etwa für Telegramme, Erkundigungen usw gehen zu Lasten
des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten,
welche von den Gästen mitgebracht werden und welche
nicht zum üblichen Reise- bedarf gehören, ist
die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden
gelten die Vorschrif- ten des Schadenersatzrechtes. Daher
haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den
der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Be- gleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet,
und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt
ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in
An- spruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem
Inhaber des Beher- bergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung
seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie
seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung
des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast
eingebrachten Gegen- ständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches
Pfandrecht des Beherber-gers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes
oder zu außergewöhn- lichen Tageszeiten verlangt,
so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt
zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen
Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die
vereinbarten Leistun- gen in einem dem Standard entsprechenden
Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen
des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von
Salons,
Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
wird
ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise
zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden,
die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des
Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer
für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten
Sachen bis zu einem Höchstbetrag von S 15.000,--, sofern
er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn
oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde,
im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkei-ten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von S 7.500,--, es sei denn, daß er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat
oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern
verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet.
Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich
ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes ge- wöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen
genannte Maß herabge- setzt werden soll, sind unwirksam.
Sachen gelten dann als ein- gebracht, wenn sie von einer
im Dienst des Beherbergungsbetrie- bes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zuge- wiesenen,
hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbeson-
dere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger
Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung
in den Beherbergungsbetrieb ge- bracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden,
den mitgebrachte Tiere an- richten, entsprechend den für
den Tierhalter geltenden gesetz- lichen Vorschriften (§
1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch
den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte
Zeit verein- bart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist
der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt,
das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume,
den Umstän- den entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in §
5 (5) sinngemäß (Abzugpro- zente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag
mit dem Beher- berger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte
Zeit abge- schlossen, so können die Vertragspartner
den Vertrag bei Ein- haltung einer Kündigungsfrist
von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung
muß den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, an-
sonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungs-frist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10
Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis
für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern
das Zu-
sammenwohnen verleidet oder sich gegenübe dem Beherberger
und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnen-
den Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer überstei-
genden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in
einer zu-
mutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch
ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich
wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene
Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so daß
er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines
Aufenthaltes im Beherber- gungsbetrieb, so hat der Beherberger
die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht
in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener
Arztkos-
ten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese
vom Amts-
arzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene
Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für
die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegen-
stände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenstän-
den, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit
der Er-
krankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens
sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem
der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und
örtlich zustän-dige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Be-
schäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird
als Ge-
richtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung be-
kanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäf-
tigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
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Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten
Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung
mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung
in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.
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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Gregor Herzog
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